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Abwasser und Gesplittete Abwassergebühr 

Überblick

Beschreibung

  • Befreiung von Sonderregelungen bei Kanalgebühren
  • Genehmigung von Indirekteinleitung von Abwasser
  • Gewässerschutz
  • Entsorgung von Abwässern aus Fäkaliensammelgruben

Details

Unterlagen

Schriftlicher Antrag

Gebühren

Gemäß Abwasserbeseitigungssatzung und Gesplittete Abwassergebühr

Die Abwasserbeseitigungssatzung besagt, dass die Abwassergebühr auf einer veränderten Grundlage berechnet wird. Sie setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Der eine Teil bezieht sich wie vorher auf das verbrauchte Leitungswasser, das als schmutziges Leitungswasser in den Kanal eingeleitet wird. Der andere Teil der Abwassergebühr berücksichtigt das Regenwasser, das von einem Grundstück in den Kanal eingeleitet wird.

 

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch, Satzungen der Stadt Wetzlar

Hinweise

Bei der Einführung der „Gesplitteten Abwassergebühr“ wurden diejenigen Flächen der Grundstücke ermittelt, von denen Niederschlagswasser bei Niederschlagsereignissen auf direktem oder indirektem Wege in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.

Dies schließt auch Flächen ein, die aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Versickerung nur teilweise zulassen. Generell ist bei der Festsetzung von Flächen die Versickerungsfähigkeit bei Niederschlagsereignissen zu beachten. Selbst wenn auf einer Fläche der Niederschlag eines leichten Regens vollständig versickert, so gilt sie doch als teilversiegelt bzw. gänzlich versiegelt, wenn bei starken Niederschlagsereignissen ein oberflächlicher Abfluss von dieser Fläche in die öffentliche Abwasseranlage erfolgt.

Die Fläche einer befestigten Terrasse ist auf dem Erfassungsbogen mit ‚Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer’ zu kennzeichnen, sofern das auf sie gefallene Niederschlagswasser z. B. in einem angrenzenden Beet versickert. Erfolgt die Entwässerung der Terrasse allerdings beispielsweise über einen befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Weg, so ist für die Terrassenfläche ‚an die öffentliche Kanalisation angeschlossen’ zu erklären. Da das auf die Terrasse gefallene Niederschlagswasser in diesem Fall über die öffentliche Abwasseranlage abgeführt wird, ist für die Abwasserentsorgung der Terrassenfläche eine Niederschlagswassergebühr zu entrichten.

Befestigte Flächen, die an geeignete Niederschlagswasser-Rückhalteeinrichtungen oder Nutzungsanlagen angeschlossen sind (Brauchwasser- oder Niederschlagswassernutzungsanlagen, Zisternen), die ein Fassungsvermögen von jeweils mindestens einem Kubikmeter haben und baulich fest mit dem Grundstück verbunden sind, werden gegebenenfalls ermäßigt veranlagt.

Veranlagung der Flächen

§ 25 Abwasserbeseitigungssatzung (Stand: 18.12.2013): Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute, überbaute
oder künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen
stammende Wasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die Abwasseranlage
eingeleitet wird oder abfließt. Für jeden Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,43 Euro
pro Jahr erhoben.

(2) Maßgebend bei der Veranlagung der bebauten und überbauten oder künstlich befestigten
Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei der erstmaligen Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum
Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(3) Die Größe der bebauten, überbauten oder befestigten Flächen in Quadratmetern wird
bei der Gebührenveranlagung mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung
des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Befestigungsarten wie folgt festgesetzt
wird:

  1. Dachflächen
  1.1. vollversiegelte befestigte Dachflächen (Flächdächer, geneigte Dächer): 1,0
  1.2. teilversiegelte befestigte Flächen (Kiesdächer, Gründächer): 0,5

  2. Befestigte Grundstücksflächen 
  2.1. vollversiegelte befestigte Grundstücksflächen (Flächen, die keine Regenwasser-
  versickerung zulassen. Dazu gehören z. B. Betonflächen, Schwarzdecken, Asphaltflächen,
  Teer oder ähnliches), Verbundsteinpflaster, Pflaster mit Fugenverguss, sonstige  
  wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung: 1,0
  2.2. teilversiegelte befestigte Grundstücksflächen (Flächen, die eine eingeschränkte
  Regenwasserversickerung zulassen. Dazu gehören z. B. Splitt- und Rasenfugenpflaster,
  wassergebundene Decken mit tragfähigem Unterbau, Platten ohne Fugendichtung: 0,7
  2.3 ökologisch versiegelte und befestigte Grundstücksflächen (z. B. Ökopflaster, Porenpflaster,
  Drainsteine, Rasengittersteine, lockere – nicht mechanisch verdichtete – Kies- und
  Splittdecken, Schotterrasen: 0,4.

Für befestigte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Befestigungsgrade nach den
Ziffern 1 und 2, welcher der betroffenen Befestigung in Abhängigkeit des Grades der
Wasserdurchlässigkeit am nächsten kommt.

(4) Wird Niederschlagswasser, das auf einer Fläche im Sinne des Absatz 1 anfällt, in ortsfesten
Auffangbehältern gesammelt (z. B. Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen), die mit
einem Überlauf an den Abwassersammelkanal angeschlossen sind, und wird das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert oder verrieselt oder als Brauchwasser
verwendet, ist auf Antrag von der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche nach Absatz 1
eine Fläche wie folgt abzuziehen:

a) ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage die hierüber
entwässerte Fläche in voller Höhe der jeweiligen Flächengröße (keine Veranlagung),

b) mit einem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswasser

  • zur Gartenbewässerung auf dem Grundstück: 10 Quadratmeter pro Kubikmeter
    Zisternengröße,
  • als Brauchwasser (Toilettenspülung, Waschmaschine etc.): 20 Quadratmeter pro
    Kubikmeter Zisternengröße,
  • zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser: 22 Quadratmeter pro Kubikmeter
    Zisternengröße,
  • Rückhalteeinrichtungen zur Drosselung des Niederschlagsabflusses auf ≤ 100 l/s x
    ha: 10 Quadratmeter pro Kubikmeter Rückhaltung.
    Der Flächenabzug wird bis in maximaler Höhe für die an die Zisterne oder an ähnliche
    Vorrichtungen angeschlossene Fläche gewährt.

(5) Ermäßigungen auf Grund der Art der Befestigung gemäß Absatz 3 werden bei der
Ermäßigung gemäß Absatz 4 ebenfalls berücksichtigt.

(6) Die Stadt kann von den Gebührenpflichtigen eine Aufstellung der bebauten und künstlich
befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind oder
von denen Niederschlagswasser in die Abwasseranlage zufließt. Kommt der Gebührenpflichtige
dieser Verpflichtung nach wiederholter schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach, ist die Stadt berechtigt, die gebührenpflichtige
Grundstücksfläche zu schätzen.

(7) Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von
Niederschlagswasser sind die Gebührenpflichtigen verpflichtet, genaue Angaben zu deren
Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte
Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser
als Brauchwasser muss der Stadt schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge
muss durch einen fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.

(8) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der Stadt jede Änderung der bebauten und
künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage
zugeführt wird oder zu ihr abfließt, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für
die Änderung von Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser nach Absatz 4. 

 

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