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Kanalgebührenermäßigung 

Überblick

Beschreibung

Für die Bewässerung des heimischen Gartens mit Frischwasser besteht die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung für die Abwassergebühren. Diese kann jedoch nur gewährt werden, wenn nachweisbar die städtischen Abwasseranlagen nicht in Anspruch genommen werden.

Der Nachweis, der auf dem Grundstück zurückgehaltenen und nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen, ist durch einen auf Kosten des Antragstellers eingebauten geeichten Zwischenzählers (Kaltwasserzähler) zu führen. 

Der Installationsort des Wasserzählers wird vor der Installation vom Tiefbauamt der Stadt Wetzlar im Zuge einer Standortfestlegung geprüft und festgelegt. Nach der Installation erfolgt eine Endabnahme des Wasserzählers. 

Die Vorgaben der Installation werden ausschließlich durch die Mitarbeitenden des Tiefbauamtes der Stadt Wetzlar festgelegt und kontrolliert.

Die durch Ablauf der Eichung gewechselten Wasserzähler (zur Zeit alle 6 Jahre) bedürfen einer erneuten Endabnahme durch das Tiefbauamt.

Eine Gebührenermäßigung kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Endabnahme gewährt werden. 

Die Höhe der Gebühren für die Standortfestlegung und Endabnahme werden gemäß der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten erhoben und sind durch den Antragsteller zu tragen.

Nach § 27 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung sind Anträge auf Absetzung zurückgehaltener Wassermengen spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen.  

Nachträglich mitgeteilte Zählerstände werden nicht berücksichtigt. Eine Gebührenbefreiung für das Vorjahr kann in diesem Fall nicht mehr gewährt werden. 

Details

Unterlagen

Nachweisbare Unterlagen

Die Menge des zurückgehaltenen Wassers ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen, wenn eine Messung nicht möglich ist. Dies ist durch nachprüfbare Unterlagen (zum Beispiel Gutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen, zu belegen. 

Bei Beantragung einer Ermäßigung für das als Viehtränke verbrauchte Wasser hat der Gebührenpflichtige zusätzliche Nachweise (zum Beispiel tierärztliche Bescheinigungen oder Tierhalterübersichten der Hessischen Tierseuchenkasse) vorzuweisen.

Entsprechende Angaben über Tierzahlen, in der Produktion verbrauchte Wassermengen etc. sind ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides mitzuteilen. 

Antragstellung

Für die Antragstellung genügt ein formloses Schreiben per E-Mail an 
kanalgebuehren-rueckerstattungwetzlarde mit folgenden Angaben: 

  • Name
  • Kassenzeichen
  • Zählernummer
  • Zähler geeicht bis
  • Zählerstand vom 31.12. des Abrechnungsjahres
  • Zählerstand vom 01.01. des Abrechnungsjahres 

Zusätzlich benötigen wir ein Foto des eingebauten Wasserzählers, auf dem als Nachweis die Zählernummer, der Zählerstand und die Eichinformationen zu erkennen sind sowie eine Kopie der Abwasser-Abrechnung des Kassen- und Steueramtes der Stadt Wetzlar.

Anträge per Post sind an folgende Adresse zu senden:

Magistrat der Stadt Wetzlar
-Tiefbauamt-
Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar

Sorgfaltspflicht

Der Wasserversorger trägt gemäß der Trinkwasserverordnung die Verantwortung für die Versorgungstechnik vom Wasserwerk bis zum Wasserzähler, dem so genannten Übergabepunkt.

Danach – zwischen Wasserzähler und Wasserhahn – liegt die Verantwortung für den gesamten Bereich der Hausinstallation beim jeweiligen Hauseigentümer. Diesem obliegt auch die Sorgfaltspflicht, insbesondere bei länger andauernder Abwesenheit, zugängliche Abnahmestellen gegen die Öffnung durch Fremdeinwirkung zu schützen beziehungsweise die Wasserzufuhr für solche Abnahmestellen zu unterbinden.

Gebühren

Gebührenbefreiung für Schwimmbecken und Pools

Eine Befreiung der Gebühren für Schwimm-, Planschbecken oder Pools ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich, da Schwimmbadwasser unabhängig davon, ob es gechlort wurde oder nicht, nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der städtischen Abwasserbeseitigungssatzung als Schmutzwasser angesehen werden muss. Demzufolge ist dieses Wasser nicht zur Versickerung in den Garten abzuleiten, sondern muss in den Kanal eingeleitet werden.