Baumschutz
Im Außenbereich (also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen, auch z.B. im Hausgarten eines Hauses im Außenbereich) kann die Fällung einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen. Gleiches gilt, wenn es sich um einen besonders alten und markanten Baum im Gemeinde- oder Stadtgebiet handelt (z.B. Dorflinde, alter Parkbaum usw.); weitere Hinweise hierzu finden Sie unter "Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen".
Bei Bäumen in Streuobstwiesen oder Alleen kann es sich außerdem um ein geschütztes Biotop handeln; weitere Hinweise finden Sie unter "Biotopschutz und Biotop-Pflege".
Die Fällung von Bäumen unterliegt außerdem dem allgemeinen Artenschutz; weitere Hinweise finden Sie unter "Artenschutz".
Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?
Welche Bäume sind durch die Baumschutzsatzung geschützt?
Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang ab 100 cm gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge ab einem Einzelstammumfang von 10 cm. Die Satzung gilt auch für alle Bäume innerhalb einer Baumgruppe, die überwiegend einen Stammumfang von über 100 cm haben.
Befreiungen von der Baumschutzsatzung
In begründeten Fällen lässt die Satzung Ausnahmeregelungen zu. Um eine Befreiung zu erhalten, richten Sie bitte einen formlosen schriftlichen Antrag an:
Magistrat der Stadt Wetzlar
Stadtbetriebsamt
Henri-Duffaut-Straße 15
35578 Wetzlar
Aus dem Antrag sollte hervorgehen, aus welchem Grund der Baum/die Bäume von der Satzung zu befreien sind. Neben der Angabe über die Baumart (wenn möglich) muss der Antrag auch die Anzahl der zu befreienden Bäume erhalten. Ein Lageplan mit Angabe des Grundstücks (Hausnummer, Flurstücknummern etc.), aus welchem hervorgeht, wo der Baum steht, ist beizufügen.