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Die Genehmigung

Nach Eingang des Antrags, Prüfung und gegebenenfalls Befreiung von der Baumschutzsatzung erfolgt in diesem Fall eine schriftliche Genehmigung zur Fällung des Baumes. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Vorfeld der Genehmigung wird in den meisten Fällen eine Ortsbesichtigung durch einen fachkundigen Mitarbeiter des Stadtbetriebsamtes vorgenommen.

Was passiert, wenn Bäume ohne Genehmigung gefällt werden?

Eine Baumfällung ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Hessischen Naturschutzgesetzes dar. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Der Verursacher ist zu einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichzahlung verpflichtet.

Welche Ersatzleistungen sind notwendig?

Wird die Fällung eines Baumes genehmigt, so sollte ein Ausgleich für den ökologischen Verlust durch eine angemessene Ersatzpflanzung geschaffen werden. Wir beraten Sie gerne. In begründeten Fällen kann seitens der Verwaltung eine Ersatzpflanzung beziehungsweise Ausgleichszahlung eingefordert werden. Eine Ausgleichszahlung richtet sich nach der gefällten Baumart sowie der Größe des Baumes, beziehungsweise dessen ökologischer sowie stadtgestalterischer Funktion und basiert auf rechtlich anerkannten bzw. wissenschaftlich bestätigten Zahlen.

Welche Kosten fallen an?

Gemäß der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungskostensatzung – vom 15.02.1996 betragen die Gebühren nach Absatz II Nr. 3.1 40,00 Euro.

Bei einem ablehnenden Bescheid werden nach Abschnitt I, Satz 1.1 Gebühren in Höhe von 40,00 Euro fällig.

Antrag Baumfällung