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Aufenthaltstitel 

Überblick

Beschreibung

Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und kann zu verschiedenen im Aufenthaltsgesetz festgelegten Gründen erteilt werden.

Rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis werden Sie von Ihrem/Ihrer zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin ins Ausländerbüro eingeladen. 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass jeglicher Aufenthaltstitel nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten erlischt! Sollten Sie einen längeren Auslandsaufenthalt beabsichtigen, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin nach Ausnahmemöglichkeiten.  

Wir möchten Ihnen unnötige Wartezeiten ersparen und alle Gespräche mit Ihnen gut vorbereitet führen. Daher sollen Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
  • Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-Ausländer mit Hochschulabschluss und Arbeitsplatz(-angebot)
  • beinhaltet die „Arbeitserlaubnis“
  • Ehegatten von Inhabern dieser Aufenthaltserlaubnis haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
  • Voraussetzungen u.a.:
    • deutscher oder anerkannter/vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss
    • Arbeitsvertrag oder schriftliche Arbeitsplatzzusage
    • Erfüllung der Pass- und Visumspflicht gesicherter Lebensunterhalt gegen Sie liegt kein Ausweisungsinteresse vor
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird nur befristet ausgestellt:
    • bei unbefristeten Arbeitsverträgen: 4 Jahre Gültigkeit, sie kann verlängert werden
    • bei kürzer befristeten Arbeitsverträgen: gültig für die Dauer des Arbeitsvertrags
  • Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, die unbefristeten Aufenthalt ermöglicht
  • Ehepartner/Ehepartnerin antragsberechtigt für Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
  • Antragstellung nur persönlich möglich
  • zuständig: örtliche Ausländerbehörde der Stadt oder Gemeinde

Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten möchten, melden Sie sich zuerst im Stadtbüro an. Dort geben Sie unter anderem an, zu welchem Zweck Sie sich in Deutschland aufhalten (Arbeitnehmer/in, selbstständige Tätigkeit, Familiennachzug). 

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung ermöglicht Ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Sie kann nur persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Ehegatten von Inhabern der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Sie können die Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.

Außerdem müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres muss die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen, es sei denn, dass Sie den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen können. Auch wenn Sie dieses Mindestgehalt nicht erreichen, können Sie bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten. Ein besonderer Fall kann sein, dass an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf 4 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Beträgt die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als 4 Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt.

Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt Sie zum dauerhaften Aufenthalt.

Ausnahme: Als Staatsangehöriger eines EU-Staates haben Sie aufgrund Ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.

Hinweis: Sind Sie hochqualifiziert, kommt unter Umständen auch die „Blaue Karte EU“ als Aufenthaltserlaubnis für Sie in Frage. Dabei gelten andere Voraussetzungen, unter anderem unabhängig vom Alter ein Mindestgehalt.

 

Kontaktdaten

Kontaktdaten
Adresse

Anschrift

Ernst-Leitz-Straße 30
35578 Wetzlar

Adresse

Hinweise zur Barrierefreiheit

Der Zugang ist barrierefrei erreichbar
Ein barrierefreies WC ist vorhanden.

Details

Unterlagen

Für WETZLAR gilt:

Spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Ihrer Anmeldung werden Sie von Seiten des Ausländerbüros mit den entsprechenden Unterlagen schriftlich eingeladen:

Arbeitnehmer/innen

  • gültiger Reisepass / gültige Identitätskarte
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto
  • Arbeitsvertrag / Beschäftigungsbescheinigung

Nichterwerbstätige (auch Studierende)

  • gültiger Reisepass / gültige Identitätskarte
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Studien-/Immatrikulationsbescheinigung

Familienangehörige (in der Regel Ehegattin/Ehegatte und Kinder)

  • ausgefüllter Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Krankenversicherungsnachweis

Einkommensbescheinigung zur Vorlage beim Stadtbüro oder Ausländerbüro.

Gebühren

Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Für WETZLAR gilt:

Die Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann von 7,50 € bis 110 € variieren, Sie können aber auch von der Gebühr befreit sein.
Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrem/Ihrer zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin.

Bearbeitungszeit

Beantragung der Aufenthaltserlaubnis: mindestens 8 Wochen, bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft.

Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis:

  • so lange wie Ihr Arbeitsvertrag, wenn Ihr Arbeitsvertrag weniger als 4 Jahre gültig ist,
  • 4 Jahre, wenn Ihr Arbeitsvertrag mindestens 4 Jahre oder unbefristet gültig ist.

Anträge, Downloads und Links

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
Name Telefon E‑Mail
  Ausländerbüro  +49 6441 115  auslaenderbuerowetzlarde